Allgemeine Mietbedingungen (AGB)
Allgemeine Mietbedingungen der Autohaus Sabine Hempel GmbH (Vermieter) für die Anmietung von Reisemobilen in Deutschland.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen der Autohaus Sabine Hempel GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Mieter (nachfolgend „Mieter“ genannt) über die Vermietung von Reisemobilen und wahlweise Zubehör.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters, die nicht ausdrücklich durch den Vermieter anerkannt wurden, sind für den Vermieter nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles und Zubehör. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Vertragsabschluss
Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter (Autohaus Sabine Hempel GmbH) und dem/den im Mietantrag benannten Mieter(n) durch Annahme des Angebots durch den Mieter zustande. Auf diesen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sämtliche benannten Mieter sind Vertragspartner und haften gesamtschuldnerisch für alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB Finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
Die maßgeblichen Vertragsunterlagen sind:
- Der unterzeichnete Mietvertrag mit allen vereinbarten Konditionen
- Die Buchungsbestätigung per E-Mail
- Das bei Übergabe und Rückgabe vollständig auszufüllende und unterschriebene Protokoll
- Diese Allgemeinen Mietbedingungen
Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit
Autohaus Sabine Hempel GmbH
Sudetenstraße 6
38114 Braunschweig
Handelsregisternummer: HRB 10014
Handelsgericht & Registergericht: Braunschweig
Vertretungsberechtigte(r): Sabine Hempel
zustande.
Der Mieter erklärt mit seiner Buchung, dass er die Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelesen und akzeptiert hat.
Die Präsentation von Mietfahrzeugen und Zubehör auf unserer Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Mietangebotes durch den Mieter. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Mit dem Absenden einer Buchung über unseren Internetauftritt gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab.
3. Beginn und Dauer des Mietvertrags, Fahrzeugzustand, Berechtigungen
Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Daten. Der Vertragsbeginn ist bedingt durch den fristgerechten Zahlungseingang der vereinbarten Anzahlung. Ohne vollständige Zahlung des Gesamtbetrags sowie Hinterlegung der Kaution besteht kein Anspruch auf Fahrzeugübernahme. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an der Vermietstation und endet mit dessen Rücknahme durch das Personal der Vermietstation.
Wird das Fahrzeug nicht übernommen oder werden Anzahlung oder sonstige vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits geleistete Zahlungen sind in diesen Fällen nicht erstattungsfähig.
Der Mieter verpflichtet sich zu sorgfältigem und sachgemäßem Umgang mit dem Fahrzeug sowie zur Beachtung aller Vorschriften und technischen Hinweise, insbesondere der Betriebsanleitung. Der Mieter trägt Sorge für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs während der Nutzung.
Jegliche Veränderung am Fahrzeug – technischer oder optischer Art – ist untersagt. Dazu zählen z. B. Tuning, Lackierungen, Folierungen oder das Anbringen von Aufklebern.
Bei Übergabe sind ein gültiger Führerschein (ohne Sperrvermerk) sowie ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Dies gilt ebenso für Zweitfahrer. Die Fahrzeugübergabe erfolgt nur bei vollständiger Vorlage beider Dokumente. Andernfalls ist der Vermieter zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Vertrag bzw. Übergabeprotokoll genannten Personen geführt werden. Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Gebrauch des Fahrzeugs beschränkt auf:
- Öffentlichen Straßenverkehr
- Länder innerhalb Europas
Nicht erlaubt ist die Nutzung:
- Für motorsportliche Zwecke, Wettbewerbe oder Fahrtrainings
- Für Fahrschulübungen oder Geländefahrten
- Zur gewerblichen Personenbeförderung
- Zur Beförderung gefährlicher Güter
- Zur Begehung von Straftaten
4. Mindestalter, berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters sowie jedes weiteren Fahrers beträgt 21 Jahre. Mieter und Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. Klasse III oder eines gleichwertigen nationalen oder internationalen Führerscheins) sein.
Kann bei Übergabe des Fahrzeugs kein entsprechender Führerschein vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht übernommen. In diesem Fall finden die in Ziffer 5.2 geregelten Stornobedingungen Anwendung.
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter selbst sowie den im Mietvertrag namentlich benannten Fahrern geführt werden. Eine Überlassung des Fahrzeugs an nicht eingetragene Dritte ist untersagt.
Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Personen, denen das Fahrzeug – auch nur vorübergehend – überlassen wird, zu dokumentieren und dem Vermieter auf Verlangen mitzuteilen. Für das Verhalten dieser Personen haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Handeln.
5. Mietpreise, Berechnung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Kaution, Verzug
Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung des im Mietvertrag vereinbarten Mietpreises sowie etwaiger Zusatzleistungen. Die Mietpreise richten sich grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Website des Vermieters veröffentlichten Konditionen. Auch Vorgaben zur Mindestmietdauer, insbesondere in bestimmten Reisezeiten, ergeben sich aus den dort bereitgestellten Informationen. Für die Preisberechnung gilt die jeweils auf der Website angegebene Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Zusätzlich wird bei jeder Anmietung eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 149,00 EUR fällig.
Im Mietpreis enthalten sind 300 Freikilometer pro Miettag. Ab einer Mietdauer von 15 Tagen entfällt das Kilometerlimit, und alle gefahrenen Kilometer sind ohne Aufpreis enthalten. Bei kürzeren Mietzeiträumen wird für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,30 € berechnet. Im Preis enthalten ist zudem ein Versicherungsschutz entsprechend dem Umfang des Kaskoleitbildes sowie ein europaweit gültiger Schutzbrief.
Die Berechnung der Mietkosten erfolgt tageweise.
5.1 Zahlungsbedingungen, Kaution
Der Mietpreis inkl. sonstiger vereinbarten Entgelte (wie z.B. Zustellungskosten, Zubehör etc.) ist in voller Höhe zu entrichten. Eine Erstattung bei verspäteter Übernahme oder vorzeitiger Rückgabe erfolgt nicht.
Zur verbindlichen Reservierung ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags (Grundmietpreis zzgl. aller Zusatzleistungen) innerhalb von 7 Tagen nach Buchung zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Reisebeginn fällig. Maßgeblich ist jeweils der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters.
Die Kaution in Höhe von 1.500 ,- EUR muss vor Reiseantritt (spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter) gebührenfrei unbar hinterlegt werden (per Kreditkarte). Die Kaution dient der Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche des Vermieters. Die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags- und Endabrechnung durch den Vermieter. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten MIetpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis zzgl. aller Zusatzleistungen sofort fällig.
5.2 Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen
„Stornierung“ im Sinne dieser Bedingungen bezeichnet die einseitige Erklärung des Mieters, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen, ohne dass ein gesetzliches Rücktritts-, Anfechtungs- oder Kündigungsrecht besteht. Dem Mieter wird insoweit ein vertragliches Rücktrittsrecht zu den nachstehenden Bedingungen eingeräumt.
Erfolgt die Stornierung des Mietvertrags mindestens 60 Tage vor Mietbeginn, erhält der Mieter einen Gutschein in Höhe des bereits gezahlten Gesamtbetrags (exkl. der Servicepauschale). Bei Abschluss einer optionalen Stornierungsabsicherung erhält der Mieter stattdessen eine Rückerstattung des Gesamtbetrags (abzüglich der Servicepauschale sowie der Kosten für die Absicherung).
Für eine Stornierung des Mietvertrags im Ganzen, der ohne die flexible Stornierungsoption abgeschlossen wurde und mindestens 48 Stunden aber weniger als 60 Tage vor Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 50 % des gesamten Mietpreises an. Die anderen 50 % des Mietpreises (exkl. der Servicepauschale) erhält der Mieter in Form eines Gutscheins. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass ein Schaden in der hier pauschalierten Höhe nicht oder zumindest in geringerer Höhe entstanden ist. Bei Buchung der flexiblen Stornierungsoption erhält der Mieter den Gesamtmietpreis (exkl. der Servicepauschale und der Kosten für die Stornierungsoption) in Form eines Gutscheins. Der Gutschein ist für die nächsten 12 Monate gültig, kann jedoch nicht mit anderen Gutscheinen oder Rabattcodes kombiniert werden.
Bei Stornierungen, die weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn erklärt werden, fällt eine Stornierungspauschale in Höhe des gesamten Mietpreises an. Dies gilt sowohl für Anmietungen mit der flexiblen Stornierungsoption als auch ohne. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass ein Schaden in der hier pauschalierten Höhe nicht oder zumindest in geringerer Höhe entstanden ist.
Die Stornierung oder Umbuchung bedarf der Schriftform (E-Mail oder Postbrief). Maßgeblich ist der Eingang beim Vermieter.
Eine bestätigte Reservierung kann bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei umgebucht werden, sofern beim Vermieter zum gewünschten Zeitraum ausreichende Verfügbarkeiten bestehen und die neue Buchung in Art und Umfang der ursprünglichen Reservierung entspricht. Umbuchungen sind ausschließlich innerhalb desselben Kalenderjahres möglich. Eine spätere Umbuchung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Umbuchung oder Änderung der Buchungsdaten besteht grundsätzlich nicht.
5.3 Zahlungsverzug und Vertragskündigung
Gerät der Mieter mit fälligen Zahlungen – insbesondere der Anzahlung, Restzahlung oder Kaution – länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, auch ohne vorherige Mahnung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 BGB.
Der Vermieter kann in diesem Fall:
- das Fahrzeug zur weiteren Vermietung freigeben,
- vom Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
- etwaige Rückführungskosten und Aufwendungen geltend machen.
Für schriftliche Mahnungen kann der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erheben.
Der Mieter erklärt sich mit Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich damit einverstanden, das Fahrzeug bei fristloser Kündigung – insbesondere bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten – unverzüglich auf Anforderung des Vermieters herauszugeben. Ebenso erklärt er sich mit einer Sicherstellung des Fahrzeugs durch den Vermieter einverstanden. Alle dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
6. Nebenkosten
Erfolgt die Rückgabe nicht am vereinbarten Standort (Sitz des Vermieters) oder ist das Fahrzeug auf Grund erfolgter Kündigung sicher zu stellen, werden dem Mieter folgende Rückführungskosten berechnet (sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde oder nicht höhere Kosten nachgewiesen werden):
- 2,00 EUR pro einfachem Kilometer (zzgl. MwSt)
- 25,00 EUR pro Stunde für je zwei Personen (zzgl. MwSt)
Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, berechnet der Vermieter:
- Betankungskosten
- Servicegebühr von 30,00 EUR
Das Fahrzeug wird nach Herstellervorgaben mit Motorenöl und allen weiteren notwendigen Hilfs- und Betriebsstoffen (insb. Adblue) gefüllt übergeben. Der Mieter trägt während der Mietdauer anfallende Kosten für Motoröl, AdBlue und sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe, sofern über das Maß der Fahrzeugübergabe hinaus erforderlich.
7. Haftung und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter haftet nur in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seinerseits bzw. derselben seines Vertreters oder durch Erfüllungsgehilfen. Keine Haftung besteht für im Mietgegenstand zurückgelassene Sachen des Mieters.
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Kann dem Mieter das gebuchte Fahrzeug aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches des Vermieters liegen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, so ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse wie Sturm, Hagel, Überschwemmung, Blitzschlag) so beschädigt wird, dass es nicht mehr verkehrssicher oder gebrauchstauglich ist und eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist oder einen Aufwand erfordern würde, der – unter Berücksichtigung von Mietdauer, Gesamtmietpreis und dem Grundsatz von Treu und Glauben – in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
In diesen Fällen entfällt die Leistungspflicht des Vermieters. Der Mieter wird umgehend informiert. Bereits vom Mieter geleistete Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung, ggf. Kaution) werden im Falle der Unmöglichkeit in voller Höhe zurückerstattet.
Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ersatz- oder Mietfahrzeuge, Verdienstausfall, Hotelkosten, Reisekosten oder andere Folgeschäden sind – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters – ausgeschlossen.
8. Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs
Die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich zu den im Mietvertrag angegebenen, vorab vereinbarten Zeiten. Fahrzeugübergaben sind montags bis freitags sowie samstags innerhalb der regulären Geschäftszeiten möglich. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Verspätete Rückgaben, die eine erneute Terminvereinbarung erforderlich machen, führen zur Berechnung eines weiteren vollen Miettags. Sowohl der Übergabe- als auch der Rückgabetag gelten jeweils als voller Miettag und werden entsprechend berechnet.
Vor Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, an einer persönlichen Fahrzeugeinweisung durch das Fachpersonal der Vermietstation teilzunehmen. Während dieser Einweisung wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeugs dokumentiert wird. Dieses ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, bis die Einweisung vollständig abgeschlossen ist. Kommt es durch ein Verschulden des Mieters zu Verzögerungen bei der Übergabe, so sind die daraus entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen.
Bei Fahrzeugrückgabe ist gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Vermietstation eine abschließende Kontrolle durchzuführen. Dabei wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, das ebenfalls von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Alle Schäden, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt wurden, bei der Rückgabe aber festgestellt werden, gelten als während der Mietzeit entstanden und sind vom Mieter zu verantworten.
Sollte das ursprünglich gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden können, behält sich der Vermieter vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Ersatzfahrzeug bereitzustellen. Wird ein kleineres Fahrzeug zur Verfügung gestellt und vom Mieter akzeptiert, so wird die Differenz zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis anteilig erstattet. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht.
8.1 Ende des Mietverhältnisses, Verlängerung
Der Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich. Diese Zustimmung kann nur erfolgen, wenn der Mieter den Wunsch auf Verlängerung rechtzeitig – mindestens 48 Stunden vor Vertragsende – gegenüber dem Vermieter schriftlich mitteilt und das Fahrzeug nicht anderweitig verplant oder vermietet ist. In diesem Fall gelten die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen auch für den Verlängerungszeitraum.
8.2 Rückgabezeit, verspätete Rückgabe
Das Fahrzeug ist am vereinbarten Rückgabeort pünktlich zum festgelegten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Überschreitet der Mieter die Rückgabezeit schuldhaft (also mindestens fahrlässig), ist der Mieter unbeschadet einer weitergehenden Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die folgenden Verspätungspauschalen zu zahlen:
- Erfolgt die Rückgabe später als 30 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt, berechnet der Vermieter eine Verspätungspauschale in Höhe von 20,00 EUR.
- Bei einer Rückgabe, die mehr als zwei Stunden verspätet erfolgt, beträgt die Pauschale 80,00 EUR.
- Bei erheblichen Verspätungen oder Nichtrückgabe am selben Kalendertag behält sich der Vermieter vor, zusätzlich zur Pauschale den jeweils gültigen Tagesmietpreis in Rechnung zu stellen und etwaige Folgeschäden, insbesondere den Ausfall nachfolgender Vermietungen, geltend zu machen.
8.3 Zustand bei Rückgabe, festgestellte Schäden
Das Fahrzeug wird dem Mieter innen und außen gereinigt übergeben und ist in demselben Zustand – also sowohl innen als auch außen gereinigt – zurückzugeben. Der Mieter hat die Möglichkeit, bei Vertragsschluss ein kostenpflichtiges Reinigungspaket zu buchen, das ihm die Endreinigung des Fahrzeugs abnimmt. Unabhängig davon ist das Fahrzeug in jedem Fall mindestens besenrein zurückzugeben. Dazu zählt die Entfernung grober Verschmutzungen im Innenraum, die Entleerung des Mülls, das Leeren des Frisch- und Abwassertanks, der Toilette, die Reinigung der Küchenzeile inklusive Herdplatten, Kühlschrank und Geschirr sowie die Entfernung persönlicher Gegenstände.
Wird kein Reinigungspaket gebucht, ist der Mieter verpflichtet, die Reinigung eigenständig vorzunehmen. Erfolgt die Rückgabe dennoch in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Nachreinigung durchzuführen und die damit verbundenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Wird die Toilettenkassette, der Abwassertank oder der Frischwassertank nicht oder unvollständig entleert, wird hierfür eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 150,00 EUR berechnet.
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht voll betankt, erfolgt eine Nachbetankung durch den Vermieter. Die hierfür anfallenden Kosten sowie der Preis für den nachzufüllenden Kraftstoff werden gemäß den bei Übergabe gültigen Tarifen berechnet. Die entsprechenden Sätze sind im Abschnitt Nebenkosten (Ziffer 6) geregelt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter keine oder nur geringere Kosten entstanden sind.
8.4 Zubehör und überlassene Gegenstände
Dem Mieter überlassene Gegenstände und Zubehörteile (z. B. Campingtisch, Campingstühle, Stromkabel, Auffahrkeile, Wasserkanister, Warntafel, Geschirrsets, Bettlaken o. ä.) sind vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Der Umfang des überlassenen Zubehörs wird im Übergabeprotokoll dokumentiert. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
9. Auslandsfahrten
Fahrten mit dem Mietfahrzeug sind innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie in außereuropäische Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, grundsätzlich zulässig. Fahrten in Krisengebiete und Kriegsgebiete sind grundsätzlich unzulässig.
Bei Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland verlieren sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.
10. Ersatzfahrzeug
Kann das ursprünglich gebuchte Fahrzeug aus der bestätigten Fahrzeugkategorie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug als Ersatz zur Verfügung zu stellen. Dem Mieter entstehen dadurch keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird vom Vermieter verweigert. Eventuell entstehende Mehrkosten, insbesondere für Kraftstoff, Fähr- oder Mautgebühren, trägt der Mieter. Sollte der Mieter berechtigte Interessen geltend machen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeugs ablehnen.
Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugkategorie, so erstattet der Vermieter die sich daraus ergebende Mietpreisdifferenz entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.
Wird das Fahrzeug durch ein Verhalten des Mieters beschädigt oder zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen vom Mieter zu vertretenden Umstand wesentlich eingeschränkt oder unmöglich wird, ist der Vermieter berechtigt, die Stellung eines Ersatzfahrzeugs abzulehnen. Eine Kündigung durch den Mieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
11. Haftung und Pflichten des Mieters
11.1 Nichtabnahme des Fahrzeugs, Zahlungsverzug
Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zu Mietbeginn ab oder gerät für die Miete und/oder eine eventuell vereinbarte Teilzahlung in Zahlungsverzug, haftet er für daraus entstehende Schäden pauschal mit 30 % des Gesamtpreises.
11.2 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sowie das überlassene Zubehör sorgfältig und schonend zu behandeln. Bei Fahrzeugschäden, Vertragsverletzungen durch unsachgemäßen Gebrauch oder Fahrlässigkeit oder Verlust haftet der Mieter grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Fahrzeug ist in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand zurückzugeben.
Während der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, Ölstand, Reifendruck und sonstige Fahrzeugfunktionen zu kontrollieren und möglicherweise erscheinenden Warnhinweisen im bzw. am Fahrzeug nachzugehen. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für alle aus der Unterlassung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen.
11.3 Verkehrsverstöße und Ordnungswidrigkeiten
Der Mieter haftet uneingeschränkt für alle während der Mietzeit begangenen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße, die nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, sofern sie während der Mietzeit begangen wurden. Für jede Behördenanfrage kann eine Aufwandspauschale von 30,00 EUR (zzgl. MwSt) berechnet werden.
11.4 Mautgebühren
Sofern dem Vermieter Mautgebühren oder andere fahrzeugbezogene Nutzungsentgelte direkt in Rechnung gestellt werden, werden diese dem Mieter weiterberechnet, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 EUR zzgl. MwSt.
11.5 Rauchverbot
Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Bei Verstoß wird eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben, um eine Spezialreinigung durchzuführen und den entstandenen Wertverlust auszugleichen.
11.6 Fundsachen
Der Mieter hat bei Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche persönlichen Gegenstände zu entfernen. Zurückgelassene Kleinteile mit einem objektiven Wert unter 5,00 EUR können vom Vermieter entsorgt werden. Wertvollere Gegenstände werden – auf Wunsch – gegen eine Bearbeitungs- und Versandgebühr von 15,00 EUR zugesendet.
11.7 Versicherung und Haftungsumfang
Das Fahrzeug ist während der Mietzeit durch eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung versichert. Schäden, die während der Standzeit entstehen (z. B. bei Nichtbeachtung der Einweisung oder unsachgemäßem Gebrauch), sind nicht automatisch versichert. Dies betrifft insbesondere:
- Beschädigungen der Innenausstattung,
- Markise, Radträger und andere Anbauteile.
Detaillierte Informationen zu den geltenden Bedingungen finden Sie unter Ziffer 12 dieser Mietbedingungen.
11.8 Obliegenheitsverletzungen und Unfallverhalten
Kommt es zu einem Unfall und verletzt der Mieter dabei seine Pflichten (z. B. durch Unfallflucht, unterlassene Polizei- oder Vermietermitteilung), oder führt sein Verhalten zum Unfall, kann der Versicherer des Fahrzeugs die Regulierung ablehnen. In diesem Fall haftet der Mieter uneingeschränkt für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung (z. B. auf die Selbstbeteiligung) tritt dann nicht in Kraft.
12. Versicherung
Das Fahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Haftpflichtversicherung entspricht den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen. Die Vollkaskoversicherung umfasst zusätzlich eine Teilkaskodeckung.
Alle Fahrzeuge, die über den Internetauftritt des Vermieters gemietet werden, haben eine Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.500 pro Schadensfall (jeder Schaden), die vom Mieter zu tragen ist.
Unser Bronze-Schutzpaket ist im Mietpreis enthalten, Upgrades zur Erweiterung des Schutzes und zur Begrenzung der Selbstbeteiligung können zusätzlich gebucht werden. Details finden Sie in der Übersicht der Schutzpakete unter https://autohempel.de/camper-mieten/versicherung-schutzpakete/.
Es ist zu beachten, dass die Höhe der Ansprüche vm Vermieter gegenüber dem Mieter nicht in der Höhe der hinterlegten Kaution begrenzt sind. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall kann die Höhe der Kaution übersteigen, beispielsweise wenn mehrere Schadensfälle eintreten, für die jeweils eine Selbstbeteiligung entfällt.
Es besteht kein Versicherungsschutz für schuldhaft durch den Mieter verursachte Schäden an Markise, Aufstelldach und Innenraumeinrichtung (wie z.B. Mobiliar, Bad, Küchenzeile etc.) des Fahrzeugs. Diese Schäden werden nicht als „Eigenschaden” im versicherungsrechtlichen Sinne definiert und müssen zu 100 % vom Mieter getragen werden, inklusive der Kosten für die Schadensbehebung (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen).
Darüber hinaus entfällt der Versicherungsschutz insbesondere in folgenden Fällen:
- Benutzung des Fahrzeugs durch einen unberechtigten Fahrer, der nicht im Mietvertrag eingetragen ist,
- Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis,
- Unsachgemäße Befüllung des Tanks,
- Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe,
- durch die zu hohe/falsche Beladung des Fahrzeugs,
- durch Überladung über das zulässige Gesamtgewicht,
- durch Aufdrehen des Motors oder Fahren mit unzureichendem Öl- oder Wasserstand, einschließlich des Fahrens auf ungeeigneten oder unbefestigten Straßen (fahrlässiges Verhalten)
- Missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs, insbesondere entgegen der Bestimmungen gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages,
- Verwendung des Fahrzeugs zur erlaubnispflichtigen Beförderung gefährlicher Stoffe,
- Grobe Fahrlässigkeit, insbesondere das Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss,
- Verstoß gegen vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B. unterlassene Meldung eines Unfalls oder unterlassene Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl.
Der Mieter haftet in diesen Fällen unbeschränkt.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.
Der Mieter haftet für Motorschäden, die durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Alle Schäden am Fahrzeug, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, müssen vom Mieter vollständig übernommen werden.
13. Unfall, Diebstahl, Anzeigen- und Dokumentationspflicht
13.1 Allgemeine Meldepflicht
Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden, auch bei Bagatellschäden oder selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter, ist der Mieter verpflichtet:
- unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen,
- den Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren,
- dem Vermieter spätestens innerhalb von 48 Stunden einen vollständig ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Dieser ist dem Bordbuch des Fahrzeugs beigefügt oder als PDF-Dokument auf Anforderung erhältlich.
Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies dem Vermieter nachweislich darzulegen (z. B. durch Aktenzeichen oder schriftliche Bestätigung).
13.2 Unfallbericht
Der schriftliche Unfallbericht muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Ort, Zeit und Hergang des Unfalls,
- Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge,
- Namen und Anschriften aller Beteiligten sowie etwaiger Zeugen,
- ggf. Lichtbilder der Unfallstelle und Schäden,
- Skizze des Unfallhergangs.
13.3 Verhalten am Unfallort
Der Mieter hat alle zur Aufklärung des Schadenhergangs notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere an der Unfallstelle zu verbleiben, bis die polizeiliche Unfallaufnahme abgeschlossen ist, keine Schuldanerkenntnisse abzugeben und den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten.
13.4 Reparaturen während der Mietdauer
Notwendige Reparaturen zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 EUR ohne Weiteres, größere Reparaturen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die entstandenen Kosten werden dem Mieter gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, sofern ihn keine Schuld an der Schadensverursachung trifft.
Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer Reparatur und lässt der Mieter diesen Mangel nicht eigenständig beheben, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über den Mangel zu informieren und diesem eine angemessene Frist zur Durchführung der Reparatur zu gewähren. Landes- oder regionsspezifische Gegebenheiten (z. B. eingeschränkte Infrastruktur, Ersatzteilverfügbarkeit, Werkstattauslastung), die zu Verzögerungen der Reparatur führen, gehen nicht zu Lasten des Vermieters.
13.5 Haftungsausschluss bei Pflichtverletzung
Verletzt der Mieter seine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Schadens und zur umfassenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Schadenhergangs, verliert er seinen Versicherungsschutz, soweit die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn der Unfallbericht unvollständig oder verspätet eingereicht wird, oder wenn der Mieter schuldhaft verhindert, dass der Versicherer oder Vermieter den Schaden nachvollziehen oder regulieren kann. In diesem Fall haftet der Mieter dem Vermieter für den gesamten entstandenen Schaden unbeschränkt.
14. Kündigung
Mietverträge mit fester Laufzeit können von keiner Vertragspartei ordentlich vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer gekündigt werden. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB.
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn:
- sich die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern, etwa durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder bei Überschuldung bzw. drohender Insolvenz,
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter eingeleitet werden,
- das Mietobjekt unsachgemäß, vertragswidrig oder missbräuchlich genutzt wird,
- der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten oder Nutzungsregeln des Vermieters verstößt (vgl. insbesondere Ziffer 1),
- dem Vermieter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, etwa aufgrund wiederholter Schäden oder schadensanfälligen Nutzungsverhaltens.
Wird dem Vermieter die Bereitstellung des Fahrzeuges nach Vertragsabschluss ohne eigenes Verschulden unmöglich – z. B. durch Unfall, Totalschaden, Diebstahl oder unvorhergesehene technische Ausfälle – und ist eine Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, wird der Vermieter von der Leistungspflicht befreit. Bereits geleistete Zahlungen des Mieters werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters – insbesondere auf Schadenersatz oder Ersatzleistungen – bestehen nicht.
Bestehen zwischen den Parteien mehrere laufende Mietverhältnisse, so ist der Vermieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, auch die übrigen Mietverträge außerordentlich zu kündigen, wenn das Verhalten des Mieters in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter:
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
- Schäden am Fahrzeug schuldhaft verschweigt oder vertuscht,
- den Vermieter vorsätzlich schädigt oder
- das Mietfahrzeug zur Begehung oder Unterstützung von Straftaten verwendet.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug einschließlich aller Fahrzeugpapiere, Schlüssel und überlassenem Zubehör unverzüglich zurückzugeben. Der Mieter erklärt sich in diesem Fall mit einer Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden; die daraus entstehenden Kosten trägt der Mieter.
Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mietzahlungen besteht im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht. Der Vermieter ist berechtigt, die bereits gezahlte, aber noch nicht verbrauchte Miete zur Deckung etwaiger Schäden oder als Entschädigung für entgangene Nutzung einzubehalten.
15. Widerrufsrecht
Soweit die Autohaus Sabine Hempel GmbH einen Mietvertrag direkt zwischen dem Mieter und dem Vermieter (uns) abschließt, besteht für den Verbraucher für derartige Verträge im Zusammenhang mit der Unterbringung, Freizeitbetätigung bzw. Kraftfahrzeugvermietung gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht.
16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung (Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung) oder durch diesen mit der Vermietung beauftragte Dritte erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
16.1 Datenweitergabe an Dritte
Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Hierzu gehören beispielsweise:
- Zahlungsdienstleister (z. B. Kreditkartenunternehmen, Banken),
- Inkassodienstleister bei Zahlungsverzug,
- Behörden (z. B. Polizei oder Bußgeldstellen) bei Ordnungswidrigkeiten während der Mietzeit,
- IT- und Hosting-Dienstleister im Rahmen der Vertragsabwicklung.
Eine Übermittlung der Daten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung.
16.2 Werbung. Direktmarketing
Der Vermieter kann die Daten des Mieters zur Durchführung von Direktwerbung für eigene ähnliche Leistungen verwenden, sofern der Mieter dem nicht widersprochen hat. Eine Nutzung zu Zwecken der Markt- oder Meinungsforschung erfolgt nur mit vorheriger Einwilligung. Der Mieter hat das Recht, der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke jederzeit zu widersprechen. Der Widerspruch ist formfrei möglich und zu richten an:
Autohaus Sabine Hempel GmbH
Sudetenstraße 6, 38114 Braunschweig
+49 (0) 531 590680
info@autohempel.de
16.3 Rechte des Mieters
Der Mieter hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zur Ausübung dieser Rechte genügt eine formlose Mitteilung an die oben genannte Kontaktadresse. Weitere Informationen stellt der Vermieter auf Anfrage oder über seine Website bereit.
17. Sonstige Bestimmungen, Vertragsübernahme, Gerichtsstand, Nebenabreden, Salvatorische Klausel
17.1 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit solchen Forderungen des Mieters zulässig, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
17.2 Vertragsübernahme und Abtretung
Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte, insbesondere Refinanzierungspartner oder andere Vermieter, zu übertragen. Der Mieter erklärt bereits jetzt seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zu einer solchen Vertragsübernahme. In diesem Fall tritt der neue Vertragspartner vollständig an die Stelle des bisherigen Vermieters.
Gleiches gilt für den umgekehrten Fall einer Rückübertragung vom Dritten an den ursprünglichen Vermieter. Auch hierfür erteilt der Mieter seine vorweggenommene Zustimmung.
Zudem ist der Vermieter berechtigt, Rechte aus dem Mietverhältnis – etwa zur Sicherung oder Finanzierung – ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. Auch hierzu erklärt der Mieter bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung.
Der Mieter ist hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt, ihm zustehende Rechte oder Ansprüche aus dem Mietverhältnis ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
17.3 Geltung weiterer Vorschriften
Soweit in diesem Vertrag oder den dazugehörigen Bedingungen keine gesonderten Regelungen getroffen wurden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie – sofern anwendbar – die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) des vom Vermieter gewählten Versicherungsunternehmens in der jeweils aktuellen Fassung.
17.4 Nebenabreden und Schriftform
Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages – einschließlich dieses Schriftformerfordernisses – bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis selbst.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
17.5 Gerichtsstand, Rechtswahl
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist – sofern der Mieter Kaufmann, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat – der Gerichtsstand am Sitz des Vermieters zuständig.
Sofern der Streitwert 5.000,00 EUR übersteigt, ist das jeweils zuständige Landgericht anzurufen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
17.6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
Autohaus Sabine Hempel GmbH
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Sudetenstraße 6
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Tel: +49 (0) 531 590680
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Internet: www.autohempel.de
Der Mieter erklärt mit seiner Buchung, dass er die
Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelesen und akzeptiert hat.